Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines 

1. Das Inkassounternehmen Jusperta GmbH, Höherweg 245, 40231 Düsseldorf (nachfolgend „IKU“ genannt) bietet Dienstleistungen im Forderungsmanagement und im Rahmen von Wirtschaftsauskünften an. Für alle Leistungen, die über das IKU erbracht werden, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sofern keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen wird, werden andere Geschäftsbedingungen nur anerkannt, sollten sie mit den vorliegenden AGB übereinstimmen. 

2. Das IKU führt die Aufträge des Auftraggebers ausschließlich gemäß den Geschäftsbedingungen aus. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 

II. Änderungen der Geschäftsbedingungen

1. Das IKU behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen der Geschäftsbedingungen werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam und nur soweit sie nicht die Hauptleistungspflichten des Vertrags betreffen. Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einführung zusätzlicher Bedingungen, wird der Auftraggeber sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen durch das IKU informiert. Ein solcher Hinweis erfolgt per E-Mail. 

2. Die Änderung gilt mit der Zustimmung des Auftraggebers als genehmigt. Die Zustimmung gilt als nicht erteilt, wenn der Auftraggeber auf den Hinweis zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schweigt. 

III. Auftragsgegenstand/Auftragserteilung 

1. Als Rechtsdienstleister übernimmt das IKU Inkassoaufträge für die Einziehung von zunächst unbestrittenen und nicht titulierten Forderungen im Inland, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet. Das IKU übernimmt darüber hinaus Überwachungsaufträge von bereits titulierten Forderungen gegen Schuldner mit Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland.

2. Inkassoaufträge werden über das Portal des IKU entgegengenommen. Der Auftrag ist mit Bestätigung durch das IKU angenommen, spätestens mit Bearbeitung des Falles. Auftragserteilung sowie Annahme, bzw. Ablehnung von Aufträgen kann auch über E-Mail erfolgen.

3. Bei der Durchführung des Forderungseinzugs befolgt das IKU die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sowie der zugehörigen Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV). 

4. Ab der Annahme des Inkassoauftrages erfolgen Schriftwechsel und Verhandlungen ausschließlich nur noch zwischen dem IKU und dem Schuldner. Darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen dem Schuldner und dem Auftraggeber, wie Vergleiche, Verzichtserklärung oder Anerkenntnisse, stehen ausschließlich dem IKU zu.

IV. Kosten, Vergütungsvereinbarung, Freistellung & Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

1. Das IKU hat Anspruch auf eine Vergütung und Erstattung von Drittauslagen (gemäß IV. 3.) durch den Auftraggeber, die insgesamt als „Inkassokosten“ bezeichnet werden. Diese werden als Verzugsschaden des Auftraggebers oder gemäß anderen zivilrechtlichen Normen oder vertraglichen Vereinbarungen neben den Haupt- und Nebenforderungen im Namen des Auftraggebers gegenüber dem Schuldner als Teil der Gesamtforderung geltend gemacht.

2. Zwischen dem IKU und den Kunden wir eine Vergütung gem. § 13e RDG i.V.m. RVG analog vereinbart. Diese muss von der Gegenseite im Erfolgsfall erstattet werden. Wir verweisen hierzu auf § 13e I RDG. Darüber hinaus ist das IKU berechtigt, im Rahmen der Vereinbarung von Ratenzahlungen, Überwachung und Abwicklung und/oder mündlicher Verhandlungen eine Einigungsgebühr gemäß RDG und RVG zu erheben. 

3. Zu den Drittauslagen gehören die Vergütungen von Rechtsanwälten, Gerichtskosten, Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich der Vergütungen von Vollstreckungsorganen, Auslagen gemäß Anlage 1.7, Teil 7 des RVG sowie Ermittlungskosten in Bezug auf den Aufenthalt, die Kommunikation, das Einkommen und das Vermögen. 

4. Für vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber ergibt sich, dass das IKU die auf die Inkassokosten entfallene Umsatzsteuer nicht vom Schuldner einziehen kann. Daher wird das IKU einen Teilbetrag, in Höhe der auf die eigene Vergütung entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, von den eingezogenen Geldern einbehalten und diesen Betrag eigenständig an das Finanzamt abführen. Das IKU wird dem Auftraggeber eine Rechnung ausstellen, in der die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann.

5. Für den Fall, dass der Schuldner direkt an den Auftraggeber zahlt, verpflichtet sich der Auftraggeber, den bei ihm eingegangenen Betrag bis zur Höhe der Vergütungsbeträge an das IKU weiterzuleiten, soweit dieser die Haupt- und Nebenforderungen des Auftraggebers übersteigt.

6. Abweichend von § 367 Abs. 1 BGB werden im Innenverhältnis zwischen den Parteien Zahlungseingänge zuerst auf die Hauptforderung, dann auf die vorgerichtlichen Mahnauslagen des Auftraggebers, daraufhin auf die Zinsen aus der Hauptforderung, danach auf die Inkassokosten und schließlich auf die sonstigen beim IKU entstandenen Kosten angerechnet.

7. Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenerstattungsanspruch in Höhe des RVG VV analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsannahme erstrangig und unerfüllt gegen Gläubiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Anspruchsgrund an das IKU an Erfüllung statt abgetreten. Das IKU nimmt diese Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs oder eines durch das IKU im Innenverhältnis geleisteten Anspruchs unberechtigt verweigert, kann das IKU diesen gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchsetzen.

8. Sollte das IKU die Ansprüche des Auftragsgebers nicht erfolgreich durchsetzen, so stellt das IKU den Auftraggeber von der Zahlung einer Vergütung für die Inkassotätigkeit sowie für ggfs. darüber hinaus entstandene Kosten frei, die das IKU für die Rechtsdurchsetzung veranlasst hat.

V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

1. Folgende Voraussetzungen sind verpflichtend vom Auftraggeber zu berücksichtigen, um Forderungen an das IKU zu übergeben: 

a) Die Forderung muss tatsächlich bestehen und fällig sein. 

b) Die Forderung wurde durch den Schuldner nicht bestritten. 

c) Der Schuldner muss sich hinsichtlich der Hauptforderung bereits in Verzug befinden.  

d) Die Forderung darf nicht bereits von einem anderen Inkassounternehmen oder einer Anwaltskanzlei angemahnt worden sein.

e) Die Forderung darf nicht bereits an ein Inkassounternehmen übergeben worden sein.

f) Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß § 13a RDG zur Forderung müssen vom Auftraggeber bereitgestellt werden können.

g) Es darf sich nicht um eine rechtsgeschäftlich abgetretene Forderung handeln.

h) Der Auftraggeber sichert zu, sein E-Mail-Postfach sowie den dazugehörigen Spam-Ordner regelmäßig auf neuen Posteingang, der seinen Fall betrifft, zu prüfen und auf Fragen zu reagieren.

2. Da sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Unternehmensanschrift für Forderungen von Relevanz sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, Änderungen dieser Daten unverzüglich an das IKU zu übermitteln. 

3. Nach Übergabe der Forderung an das IKU ist es dem Auftraggeber untersagt, eigenständig Maßnahmen zur weiteren Verfolgung der Forderung zu ergreifen. Insbesondere darf der Auftraggeber keine Zahlungsvereinbarungen treffen, Vergleiche abschließen oder auf die Forderung verzichten. 

4. Sollte der Auftraggeber derartige Erklärungen abgeben, wodurch dem IKU die Geltendmachung der Inkassokosten gegenüber dem Schuldner erschwert wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Kosten dem IKU zu erstatten. 

5. Falls der Auftraggeber Zahlungen des Schuldners auf die bereits an das IKU übergebene Forderung verbucht, so muss er das IKU unverzüglich darüber informieren. Sollte der Auftraggeber eine solche Mitteilung unterlassen, und entstehen dem IKU dadurch zusätzliche Inkassokosten, ist der Auftraggeber zur Erstattung dieser verpflichtet.

6. Sobald der Auftraggeber dem IKU einen sogenannten Überwachungsauftrag zur nachgerichtlichen Verwaltung titulierter Forderungen erteilt, überträgt der Auftraggeber dem IKU den Originaltitel sowie gegebenenfalls bestehende Vollstreckungsdokumente und Informationen über erfolgte Zahlungen.

7. Zur Durchsetzung der Forderung und Entgegennahme von Zahlungen überträgt der Auftraggeber dem IKU Vollmacht. Auf Anfrage des IKU erteilt der Auftraggeber zu diesem Zweck auch Einzelvollmachten.

8. Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist das IKU dazu berechtigt, dem Auftraggeber den daraus resultierenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. 

VI. Einzahlungen 

1. Alle Zahlungen, die von den Schuldnern erbracht werden, erfolgen zunächst auf ein Treuhand- bzw. Anderkonto des IKU oder, falls ein Rechtsanwalt eingeschaltet ist, auf das Konto des Rechtsanwalts.

2. Gerichtlich erwirkte Zahlungen sind von den Partneranwälten an den Auftraggeber weiterzuleiten. Das IKU ist von den Partneranwälten darüber zu unterrichten. 

3. Zinsen, die das IKU auf Grundlage der Verwahrung erhält, sind nicht an den Auftraggeber auszukehren. Umgekehrt können für die Verwahrung die damit verbundenen Kosten geltend gemacht und mit dem Auszahlungsbetrag aufgerechnet werden. 

VII. Beauftragung eines Rechtsanwalts 

1. Soweit die Forderung beim Schuldner nicht oder nicht vollständig eingetrieben werden kann, wird das IKU, vorausgesetzt der Auftraggeber ist einverstanden, mit Erhalt einer Deckungszusage der ARAG SE bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers ein gerichtliches Mahnverfahren durch Beauftragung eines Rechtsanwalts einzuleiten. Bestimmt der Auftraggeber gegenüber dem IKU einen Rechtsanwalt, wird dieser durch das IKU beauftragt. 

2. Der Rechtsanwalt wird ermächtigt, Unterbevollmächtigte zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Rechtsanwalt eine General- und Geldempfangsvollmacht und verpflichtet sich, auf Verlangen des Schuldners oder Dritter (bspw. Prozessbevollmächtigte, Gerichte, Vollstreckungsorgane oder Behörden) eine Einzelvollmacht zu erteilen.

3. Für den Fall, dass die Forderung an einen, von dem IKU beauftragten, Rechtsanwalt übergeben wird, stimmt der Auftraggeber der Weiterleitung der mit der Forderung im Zusammenhang stehenden Daten, die über das Inkasso-Portal des IKU abrufbar sind, an den Rechtsanwalt zu.

4. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Rechtsanwalt, die Korrespondenz, das Berichtswesen und die Abrechnung über das IKU durchzuführen. Der Auftraggeber entbindet den Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht gegenüber dem IKU, der ARAG und stimmt zu, dass die Mitarbeiter des IKU Zugang zu den Daten haben, die in Zusammenhang mit seinen Fällen beim Rechtsanwalt gespeichert sind.

VIII. Gesetzliche Hinweise für Verbraucher gem. § 13b RDG 

1. Ein Vergleichsschluss mit dem Schuldner bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, soweit die Ansprüche nicht an das IKU abgetreten bzw. übergegangen sind. Das IKU erhält im Regelfall im Falle eines Vergleichs die gem. RVG VV analog geregelte Einigungsgebühr von der Gegenseite. Bei der Ablehnung des Vergleichs erhält das IKU diese Einigungsgebühr zumeist nicht. 

2. Zu einem Vergleichsschluss mit Wirkung für mehrere Anspruchsinhaber muss stets die Zustimmung von jedem einzelnen Anspruchsinhaber vorliegen. Im Falle einer endgültigen Abtretung des Anspruchs bzw. des Abkaufs der Forderung obliegt die Vergleichsentscheidung bei dem Zessionar.

3. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung bestehen andere Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung und eine endgültige oder abschließende Prüfung der Ansprüche des Auftraggebers ist nicht erfolgt. Vielmehr erfolgt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf die fachliche Spezialisierung und die zu gewährende Kostenübernahme.

4. Registrierungs- und Aufsichtsbehörde ist das Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, Email: poststelle@olg-duesseldorf.nrw.de oder über einen der verschlüsselten, elektronischen Kommunikationskanäle die Sie hier finden.

IX. Datenübermittlung zum Zweck der Bonitätsprüfung

Das IKU übermittelt die Daten des Auftraggebers (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten an die CRIF GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 I b und Art. 6 I f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des IKU oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur ICD i.S.d. Art. 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“), d.h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie unter: https://www.crif.de/media/2715/informationsblatt-art-14-dsgvo-auskunfttei.pdf.

X. Datenschutz

1. Bei dem IKU gespeicherte Daten des Auftragsgebers werden zur Bearbeitung des Auftrags und danach zwei Jahre gespeichert, soweit nicht bspw. steuer- oder handelsrechtliche Vorschriften eine längere Aufbewahrung verlangen. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrückliche seine Einwilligung.  

2. Es gilt ferner die auf der Website des IKU hinterlegte Datenschutzerklärung. 

XI. Gewährleistung und Haftung 

1. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem IKU als auch gegenüber der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des IKU grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

2. Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das IKU die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Beschränkung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.

XII. Anwendbares Recht 

Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

XIII. Beendigung des Vertragsverhältnisses 

1. Das Vertragsverhältnis endet mit der vollständigen Durchsetzung der Ansprüche des Auftraggebers, mit Kündigung des Vertrages oder sofern das IKU nach pflichtgemäßem Ermessen mangelnde Erfolgsvoraussetzungen der Beitreibung feststellt. Hinsichtlich der Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Mangelnde Erfolgsvoraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn der Schuldner über keine ausreichende Bonität verfügt oder der Schuldner die Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderung in Frage stellt (qualifiziertes Bestreiten).

3. Das Vertragsverhältnis kann jederzeit ordentlich und außerordentlich beidseitig gekündigt werden. Eine Kündigung des vorgenannten Vertrages umfasst stets auch die Kündigung einer etwaigen, vom IKU gewährten Kostenfreistellung für nach dem Kündigungszeitpunkt weitergehenden, kostenauslösenden Maßnahmen. 

XIV. Schlussbestimmungen 

1. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann mit Sitz in der Bundesrepublik sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des IKU in Düsseldorf. Im Übrigen gelten für die örtliche Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.